Krebsregister Bern Solothurn

Spitäler und Kliniken

Spitäler melden laufend alle Tumorfälle ans Krebsregister.

Das Patienteninformationsdatum wird vorzugsweise strukturiert geschickt, damit im Krebsregister nicht alle eingehenden Berichte nach Informationsdatum durchsucht werden müssen. Zur Qualitätssicherung schicken Spitäler einmal jährlich die Spitalstatistik (in den Krebsregistern Spital-Liste genannt) bis spätestens 31. Mai des Folgejahres an das zuständige Krebsregister.

Ziel ist es, dass die Spitäler und Kliniken strukturierte Daten an die Krebsregister schicken. Dies wird auch vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) so angestrebt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, den Hersteller Ihres Krankenhausinformationssystem (KIS) zu kontaktieren um eine Schnittstelle zum Krebsregister einzurichten. Alle benötigten Angaben zum Anpassen der Software finden Sie auf der Webseite des BAG.

Fast Healthcare Interoperability Resource (FHIR) - Dateien können unter Beachtung des FHIR 4.01 Standards per HIN geschützer E-Mail oder direkt auf unseren sFTP Server übermittelt werden. Um die Zugangsdaten auf unseren Server zu erhalten melden Sie sich bitte bei unserem Sekretariat.

Insbesondere wird die AHV-Nummer, das Informationsdatum und ein relevanter Bericht im FHIR-Format ans Krebsregister geschickt. Verwenden Spitäler und Kliniken diese Schnittstelle nicht, so empfehlen wir, die AHV Nummer auf jedem Bericht abzubilden, und das Patienteninformationsdatum strukturiert auf die Spitalberichte zu schreiben: Information Krebsregister: TT/MM/JJJJ

Die Spitäler geben dem zuständigen Krebsregister jeweils bis 31. Mai die Daten der Patientinnen und Patienten bekannt (KRV, Art.11, Abs.1):
  a. die innerhalb des vergangenen Kalenderjahrs stationär behandelt wurden; und
  b. bei denen als Haupt- oder Nebendiagnose eine nach Anhang 1 zu meldende Krebserkrankung erfasst wurde

Die Spitäler verwenden für die Bekanntgabe dieselben Datenquellen, die sie für die medizinische Statistik der Krankenhäuser nach Ziffer 62 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19934 beigezogen haben (KRV, Art.11, Abs.4)

Der Datenabgleich mit diesen Spitallisten dient der Qualitätssicherung. Werden bei diesem Abgleich fehlende Tumorfälle entdeckt, so fragen die Krebsregister bei den jeweiligen Spitälern nach Zusatzinformationen bzw. Berichten nach, um so eine vollzählige Krebsregistrierung zu erreichen.